§1
Beitragspflicht
Die Mitglieder des Bundesverband Community Management e.V. (folgend BVCM e.V. genannt) haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten
§ 2
Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils im kommenden Monat nach der Hauptversammlung im Voraus fällig
(2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten.
(3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann der Vorstand des BVCM e.V. Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.
(4) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.
§ 3
Beitragsklassen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:
| Mitgliederstatus | EUR |
| Student/in, Auszubildende/r, Volontär/in und Arbeitelose/r |
32,50 |
| Vollmitglied (Person) | 65,00 |
| Vollmitglied (jur. Person | 130,00 |
| Ehrenmitglied | befreit |
§ 4
Einzugsermächtigung
(1) Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied aufgefordert dem BVCM e.V. eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen.
(2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 2 Abs. (1) bzw. (2) erfolgt.
§ 5
Mahnverfahren
(1) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§2 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von dem Vorstand des BVCM e.V. eine Zahlungserinnerung.
(2) Bleibt ein Mitglied nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom Vorstand des BVCM e.V. eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung.
(3) Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (letzte Mahnung), die bedeutet, dass bei nicht Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der BVCM e.V. zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend machen wird.
(4) Wird ein Mitglied wegen Nichtzahlung der Beiträge nach Ablauf der in der letzten Mahnung (Abs. (3)) gesetzten Frist aus dem Verband ausgeschlossen, so ist ihm dies per Einschreiben unverzüglich mitzuteilen. Die Untergliederungen des Verbandes, denen das ausgeschlossene Mitglied bisher angehörte, werden über den erfolgten Ausschluss schriftlich informiert. Die Beitragsschuld wird gerichtlich beigetrieben.
(5) Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) sowie des Absatzes (4) Satz 3 in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Vorstand tunlich erscheint.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.1.2010 verabschiedet und tritt ab sofort in Kraft.