§1
Mitglieder
(1) Der Verband hat ordentliche und Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Verbandes können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
§2
Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann werden eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und entsprechend der „Definition Community Management“ hauptberuflich,
a. als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmerähnliche/r, oder Selbstständige/r als Community Manager für Unternehmen, Vereine oder Verbände tätig ist oder
b. an der Betreuung von Communities und Social Media Diensten beteiligt ist, z.B. an der Erstellung und Erarbeitung der Inhalte, Moderation von Bereichen oder dem Support des Dienstes oder
c. über ein Volontariat im Bereich Community Management ausgebildet wird oder einem Studium nachgeht, mit dem Ziel Community Manager zu werden oder
d. als arbeitslose/r Community Manager bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder
e. früher hauptberuflicher Community Manager war und nun in anderer Position innerhalb von Communities arbeitet.
(2) Hauptberuflich als Community Manager tätig ist, wer mit seiner Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit Community Management widmet. Ehrenamtliche Arbeit reicht nicht aus, um ordentliches Mitglied zu werden.
(3) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann werden eine juristische Person, deren überwiegender Geschäftsbereich in der Erbringung von Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitgliederordnung für Dritte besteht.
(4) Der überwiegende Geschäftsbereich einer juristischen Person besteht dann in der Erbringung von Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitgliederordnung, wenn mindestens 50% des Jahresumsatzes durch die Erbringung solcher Tätigkeiten erwirtschaftet wird.
§3
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können werden
a) andere Verbände, Vereinigungen oder Institutionen,
b) juristische oder natürliche Personen, die auf Grund ihrer geschäftlichen Tätigkeit einen besonderen Bezug zum Community Management haben, oder in der Lage sind, die Ziele des Verbandes in besonderer Weise zu fördern.
§4
Ehrenmitglieder
(1) Ehrenmitglieder können werden, natürliche und juristische Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§5
Beschlussfassung über Mitgliederangelegenheiten
Die Beschlussfassung über Mitgliederangelegenheiten (Aufnahme, Möglichkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Berufsaufgabe, Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss) obliegt, sofern die Satzung des Verbandes oder diese Mitgliederordnung nicht ein anderes bestimmt, dem Vorstand.
§6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie wird erst mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Bei Ablehnung der Aufnahme, die ohne Begründung erfolgen kann, steht dem Antragsteller gegenüber der Mitgliederversammlung das Recht der Berufung zu; die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Eine Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Verband oder eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist ein Austritt zum Ende des Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Frist möglich.
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft, sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Berufung besteht die Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung über den Ausschluss fort. Die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge besteht bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem der Ausschluss Wirksamkeit erlangt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
(6) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedbeiträge und Umlagen für das jeweils laufende Kalenderjahr nicht entrichtet haben, endet zum Ende des Kalenderjahres, für den der ausstehende Mitgliedsbeitrag oder die Umlagen zu entrichten waren, ohne dass es eines Ausschlusses oder einer Austrittserklärung bedarf.
Inkrafttreten
Diese Mitgliederordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.10.2011 verabschiedet und tritt ab sofort in Kraft.
