§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Bundesverband Community Management e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg
(3) Des Geschäftsgebiet ist Deutschland.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend am Tag der Hauptversammlung.
§2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen des Berufsstandes der Community Manager. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich insbesondere auf:
a. Darstellung des Tätigkeitsfeldes der Community Manager
b. Erarbeitung und Vertiefung des beruflichen Wissens
c. Anlage und Führung eines Archivs
d. Durchführung von Tagungen und der beruflichen Weiterbildung dienenden Veranstaltungen
e. Fortbildung der Mitglieder und Förderung des Nachwuchses
f. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsgruppen und Einrichtung ähnlicher Zielrichtungen
g. Arbeits- und versicherungsrechtliche Beratung
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und unter Beachtung der Geschäftsordnung verwendet werden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und entsprechend den Kriterien des „Berufsbildes Community Manager/in“ hauptberuflich,
a. Als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmerähnliche/r, oder Selbstständige/r als Community Manager für Unternehmen, Vereine oder Verbände tätig ist.
b. An der Betreuung von Communities und Social Media Diensten beteiligt ist, z.B. an der Erstellung und Erarbeitung der Inhalte, Moderation von Bereichen oder dem Support des Dienstes.
Hauptberuflich tätig ist, wer mit seiner Tätigkeit als Community Manager den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit Community Management widmet. Ehrenamtliche Arbeit reicht nicht aus um Mitglied zu werden, solange diese nicht offiziell vom Verband und Verein anerkannt wird.
Mitglied kann auch werden, wer
c. über ein Volontariat im Bereich Community Management ausgebildet wird oder einem Studium nachgeht, mit dem Ziel Community Manager zu werden.
d. als arbeitslose/r Community Manager bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist.
e. Früher hauptberuflicher Community Manager war und nun in anderer Position innerhalb von Communities arbeitet.
f. In besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben hat. Diese können durch den Beschluss auf der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Über die Aufnahmeverfahren, die Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Berufsaufgabe oder über die ruhende Mitgliedschaft entscheidet der komplette Vorstand.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme im Bundesverband Community Management e.V. besteht nicht.
(3) Für juristische Personen gilt Satz (2)
§4
Rechte & Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) In Mitgliederversammlungen besitzen sie gleiches Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die vom Hauptausschuss festzulegende Berufsrichtlinien und Berufsgründsätze zu beachten.
(4) Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verband erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu entrichten.
§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie wird erst mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Bei Ablehnung der Aufnahme, die ohne Begründung erfolgen kann, steht dem Antragsteller gegenüber der Mitgliederversammlung das Recht der Berufung zu; die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
(3) Die Austrittserklärung hat durch Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages kann zum Ablauf des Kalenderjahres die Mitgliedschaft fristlos gekündigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beitrag zu entrichten.
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft, sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
(6) Mitglieder, die auch nach dreimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag für das laufende Jahr nicht entrichten, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, welche jährlich im Voraus bis spätestens zum 28.02. zu zahlen sind.
(2) Ehrenmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Zahlung von Beiträgen befreit
(3) Der Jahresbeitrag ist in der Beitragsordnung zu finden.
(4) Eine Rückerstattung findet auch bei Austritt nicht statt.
(5) Der Vorstand (Präsidium) kann auf Antrag Härtefälle abweichend regeln.
(6) Jährliche Umlagen können auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand (Präsidium)
(2) Die Mitgliederversammlung
§8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Öffentlichkeitsreferenten
(2) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne §26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(3) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand (Präsidium) führt das laufende Geschäft des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse zu berufen.
(6) Der Vorstand (Präsidium) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei vollen Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(10) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
§9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens im 2. Quartal des Jahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
(2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
§11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Jedes anwesende Mitglied kann ein nicht erscheinendes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstands- und der Hauptausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder beantragt, sonst durch Zuruf.
(6) Für die jeweilige Sitzung wird aus den Reihen der Erschienenen ein Schriftführer für die Dauer der Veranstaltung gewählt. Dieser hat das Protokoll zu führen.
§12
Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben.
(3) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Diese Regelung gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes.
§13
Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§14
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Diese Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.