Satzung und Ordnungen

Alles Wichtige rund um Deine Mitgliedschaft

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Community Management e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Das Geschäftsgebiet ist Deutschland.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Bundesverband Community Management e.V. (BVCM) ist der Berufsverband der Social Media und (Corporate) Community Management Professionals in Deutschland. Der Verein vertritt die Interessen von (Corporate) Community- und Social Media Managern, Social Media Beratern und Referenten, sowie von sonstigen Berufsständen rund um die digitale Kommunikation. Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt, die Berufsbilder Social Media Manager, Community Manager und Corporate Community Manager zu schärfen, zu professionalisieren und eine entsprechende Wahrnehmung in der Wirtschaft für diese Berufszweige zu schaffen.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Darstellung des Tätigkeitsfeldes der Community Manager, der Corporate Community Manager und der Social Media Manager,
b. Erarbeitung und Vertiefung des beruflichen Wissens,
c. Bereitstellung einer Plattform für das Wissensmanagement (branchenspezifisch),
d. Durchführung von Veranstaltungen, die der beruflichen Weiterbildung dienen,
e. Fortbildung der Mitglieder und Förderung des Nachwuchses,
f. Durchführung von Zertifizierungsprüfungen in den Berufszweigen,
g. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsgruppen und Einrichtungen ähnlicher Zielrichtungen.
Im Übrigen kann der Verein alle Maßnahmen ergreifen und Aktivitäten entfalten, die der Erreichung des Vereinszweckes dienlich sind. Insbesondere ist die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Organisationen oder die Beteiligung an Unternehmen möglich. Der Verein kann darüber hinaus alle Aktivitäten entfalten, die direkt oder indirekt mit dem Vereinszweck zusammenhängen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und unter Beachtung der Geschäftsordnung verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Als Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind auch juristische Personen und Personenvereinigen zugelassen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Schrift- oder Textform zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, sofern die Aufnahme bestätigt wird. Die Ablehnung erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese kann ohne Begründung erfolgen. Dem Antragsteller steht gegenüber der Mitgliederversammlung das Recht der Berufung zu; die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen zudem mit dem Tod, sowie – im Falle von Gesellschaften – mit Löschung im Handelsregister.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen und ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Sofern eine Geschäftsstelle eingerichtet ist, kann die Kündigungserklärung auch an diese Stelle gerichtet sein. Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist ein Austritt zum Ende des Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Frist möglich.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Grund für einen Ausschluss kann ein wichtiger Grund gem. §§ 131, 140 HGB entsprechend sein sowie die Nichtzahlung des Beitrags nach Ablauf der in einer zweiten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft, sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Berufung besteht die Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung über den Ausschluss fort. Die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge besteht bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem der Ausschluss Wirksamkeit erlangt.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des etwaigen Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann eine natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und entsprechend der Definitionen in § 2 Abs. 3. hauptberuflich
a. als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmerähnliche/r, oder Selbstständige/r als Community Manager, Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional für Unternehmen, Vereine oder Verbände tätig ist (wobei es auf die gleichlautende Bezeichnung nicht ankommt, sondern auf die inhaltliche Tätigkeit) oder
b. an der Betreuung von Communities und Social Media Diensten beteiligt ist, z.B. an der Erstellung und Erarbeitung der Inhalte, Moderation von Bereichen oder dem Support des Dienstes oder
c. über ein Volontariat oder Ausbildung im Bereich Community Management, Corporate Community Management und/oder Social Media Professional ausgebildet wird oder einem Studium nachgeht, mit dem Ziel Community Manager, Corporate Community Manager und/oder Social Media Manager zu werden oder
d. als arbeitslose/r Community Manager, Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder
e. früher hauptberuflicher Community Manager Corporate, Community Manager und/oder Social Media Professional war und nun in anderer Position innerhalb der Tätigkeitsfelder des Vereins arbeitet.
(2) Hauptberuflich als Community Manager / Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional ist tätig, wer mit seiner Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit diesen Berufsfeldern widmet. Ehrenamtliche Arbeit reicht nicht aus, um ordentliches Mitglied zu werden.
(3) Die nachstehenden Begriffe im Sinne dieser Mitgliederordnung sind wie folgt definiert:
a. „Community Management“ als: Community Management ist die Bezeichnung für alle Methoden und Tätigkeiten rund um die Konzeption, Aufbau, Leitung, Betrieb, Betreuung und Optimierung von virtuellen Gemeinschaften im Enterprise 2.0 Umfeld (also innerhalb eines Unternehmens, zwischen verschiedenen Unternehmen oder zwischen einem Unternehmen und eng verbundenen geschäftlichen Akteuren) sowie deren Entsprechung außerhalb des virtuellen Raumes.
c. „Social Media“ als: Der Begriff Social Media beschreibt das interaktive virtuelle Abbild von Beziehungen und der damit einhergehenden digitalen Kommunikation, die auf Basis von Web-2.0-Technologien wie sozialen Netzwerken, Blogs, Foren und Multimediaplattformen stattinden.
d. „Social Media Professional“ als Person die eine Tätigkeit als Manager, Berater, Konzeptionier, Referent u.ä. im Bereich Social Media ausübt.

§ 5 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder können juristische oder natürliche Personen sowie Personenvereinigungen werden, die auf Grund ihrer geschäftlichen Tätigkeit einen besonderen Bezug zum (Corporate) Community Management bzw. Social Media haben, oder in der Lage sind, die Ziele des Verbandes in besonderer Weise zu fördern.
(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte & Pflichten der ordentlichen Mitgliederordnung

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins im Sinne von § 2 Absatz 1 dieser Satzung teilzunehmen (ggfs. erst nach Zahlung gesonderter Entgelte).
(2) Im Rahmen von Mitgliederversammlungen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder stimmberechtigt – allen stimmberechtigten Mitgliedern steht das gleiche Stimmrecht zu. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(4) Mitglieder haben die Pflicht, die vom Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu entrichten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge & Umlagen

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe der von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Beiträge regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. In dieser können auch Befreiungen bei der Beitragspflicht sowie unterschiedliche Beitragsstaffelungen geregelt werden.
(3) Umlagen für ordentliche Mitglieder können von der Mitgliederversammlung nur insoweit beschlossen werden, wie jedem ordentlichen Mitglied ein Sonderaustrittsrecht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Umlage zugestanden wird.
(4) Für Fördermitglieder besteht keine der Höhe nach bestimmte Beitragspflicht; sie entrichten Beiträge über deren Höhe durch den Vorstand in Übereinstimmung mit dem betroffenen Fördermitglied unter Berücksichtigung der Wirtschaftskraft des Mitgliedes nach freiem Ermessen entschieden wird.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Gesamtvorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne § 26 BGB)
3. Die Mitgliederversammlungen

§ 10 Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann unter Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche weitere Personen in den Gesamtvorstand entsenden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne § 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(3) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt das laufende Geschäft des Vereins. Ihm obliegt dies Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ggfs. des Gesamtvorstands.
(5) Der Gesamtvorstand (und damit auch zugleich der geschäftsführende Vorstand) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Zum Mitglied des Gesamtvorstand des Vereins kann gewählt werden, wer entweder selbst ordentliches Mitglied des Vereins oder für ein ordentliches Mitglied des Vereins in einem Anstellungsverhältnis tätig ist. Endet das Anstellungsverhältnis eines Gesamtvorstandsmitglieds für ein ordentliches Mitglied während der Amtszeit eines Gesamtvorstandsmitgliedes so endet auch ein Amt zu diesem Zeitpunkt, sofern nicht unmittelbar anschließend die Voraussetzungen zur Aufnahme des Gesamtvorstandsmitgliedes selbst als ordentliches Mitglied gegeben sind und eine solche erfolgt oder das Gesamtvorstandsmitglied für ein anderes ordentliches Mitglied tätig wird.
(6) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit Einzelaufgaben oder Themengebieten unentgeltlich zu beauftragen. Diese Vorstandsbeauftragten werden als Gast zu Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen. Sie haben dort Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen (als Präsenzveranstaltung oder virtuell per Videokonferenztool), die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, in der Regel dem ersten Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Mitteilung einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Einladung zur Gesamtvorstandssitzung erfolgt per E-Mail oder mittels anderer geeigneter digitaler Übermittlungsformen. Die Einladungsfrist bestimmt der Gesamtvorstand durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gesamtvorstand für die aktuelle Amtsperiode. Ohne einen solchen beträgt die Frist eine Woche. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der durch die Mitgliederversammlung bestellten Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Der Absatz gilt entsprechend, wenn diese Satzung lediglich einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erfordert.
(8) Der Gesamtvorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Gegen die Stimmen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands kann kein Beschluss gefasst werden. Ein Gesamtvorstandsbeschluss kann zudem elektronisch in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Absatz gilt entsprechend, wenn diese Satzung lediglich einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erfordert.
(9) Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht, eine Ersatzperson, die in die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes eintritt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens des ersten Vorsitzenden wird der zum Zeitpunkt des Ausscheidens amtierende stellvertretende Vorsitzende zum ersten Vorsitzenden. Es kann sodann eine Ersatzperson als stellvertretender Vorsitzender bestellt werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann Vereinsmitgliedern zudem ermöglichen,
a. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform per Mail einzuladen. Ein Mitglied gilt als ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Einladung an die letzte dem Verein mitgeteilte elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) zum Versand gebracht wird. Erfolgt ein Versand auf nicht elektronischem Wege gilt ein Mitglied als ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Einladung an die letzte dem Verein mitgeteilte Postadresse zum Versand gebracht wird.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind allein die ordentlichen Mitglieder (§ 4).
(6) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes, Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstandes,
2. Verabschiedung einer Mitglieds- und Beitragsordnung,
3. Bestimmung der Größe des Gesamtvorstandes,
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
5. Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage,
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
7. die Wahl des oder der Kassenprüfer.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Jedes anwesende Mitglied kann ein nicht erscheinende Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgen geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder beantragt, sonst durch Zuruf.
(6) Für die jeweilige Sitzung wird aus den Reihen der Erschienenen ein Schriftführer für die Dauer der Veranstaltung gewählt. Dieser hat das Protokoll zu führen.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Diese Regelung gilt auch für die Änderung des Vereinszweckes.

§ 15 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Diese Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Beitragsordnung

§1 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben, welche jährlich im Voraus durch Bankeinzug zu zahlen sind.

(2) Für neu eingetretene ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind die Beiträge für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten.

(3) Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand des BVCM e.V. Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.

§ 2 Höhe der Beiträge

Ordentliche Mitglieder zahlen jährliche Beiträge gemäß Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsklassen:

Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben …………  25 €
Mitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben ……………………………. 65 €
Mitglieder, die das 66. Lebensjahr vollendet haben …………………………… 25 €

Fördermitglieder zahlen jährliche Beiträge, die gemäß § 8 Abs. 4 der BVCM-Satzung mit dem Vorstand vereinbart werden; die Höhe der Beiträge soll sich an folgenden Richtwerten orientieren:

Andere Verbände und Vereine …………………………………………. 100 bis 500 €
Firmen/Unternehmen bis 100 Angestellte ……………………….. 500 bis 1500 €
Firmen/Unternehmen über 100 Angestellte ……………………. 1500 bis 2500 €
Firmen/Unternehmen über 500 Angestellte ……………………. 2500 bis 10000 €

§3 Einzugsermächtigung

Aus Rationalisierungsgründen sind die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder aufgefordert, dem BVCM e.V. eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen.

(2) Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das ordentliche Mitglied bzw. Fördermitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 1 Abs. (1) bzw. (2) erfolgt.

§4 Mahnverfahren

(1) Ist ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§1 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es von dem geschäftsführenden Vorstand oder der Geschäftsstelle des BVCM e.V. eine Zahlungserinnerung.

(2) Bleibt ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als einen Monat in Verzug, so erhält es vom geschäftsführenden Vorstand des BVCM e.V. oder der Geschäftsstelle eine Mahnung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung.

(3) Bleibt ein ordentliches Mitglied oder Fördermitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so erhält es per Einschreiben eine letzte Zahlungsaufforderung (zweite Mahnung), die bedeutet, dass bei fruchtlosem Verstreichen einer letzten zweiwöchigen Frist der BVCM e.V. zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied in Höhe der Beitragsschuld geltend machen wird. Das ordentliche Mitglied oder Fördermitglied soll in der zweiten Mahnung darauf hingewiesen werden, dass der Gesamtvorstand berichtigt ist, einen Ausschließungsbeschluss wegen Nichtzahlung des Beitrags nach Ablauf der in einer zweiten Mahnung gesetzten Zahlungsfrist zu fassen.

§5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 23. September 2024 in Kraft.

Mitgliederordnung

§1

Mitglieder

(1) Der Verband hat ordentliche und Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Verbandes können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

§2

Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann werden eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und entsprechend der Definitionen in § 2 Abs. 3

a. als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmerähnliche/r, oder Selbstständige/r als Community Manager, Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional für Unternehmen, Vereine oder Verbände tätig ist oder

b. an der Betreuung von Communities und Social Media Diensten beteiligt ist, z.B. an der Erstellung und Erarbeitung der Inhalte, Moderation von Bereichen oder dem Support des Dienstes oder

c. über ein Volontariat im Bereich Community Management, Corporate Community Management und/oder Social Media Professional ausgebildet wird oder einem Studium nachgeht, mit dem Ziel Community Manager, Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional zu werden oder

d. als arbeitslose/r Community Manager, Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder

e. früher hauptberuflicher Community Manager Corporate, Community Manager und/oder Social Media Professional war und nun in anderer Position innerhalb von Communities arbeitet.

(2) Hauptberuflich als Community Manager / Corporate Community Manager und/oder Social Media Professional tätig ist, wer mit seiner Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit diesen Berufsfeldern widmet. Ehrenamtliche Arbeit reicht nicht aus, um ordentliches Mitglied zu werden.

(3) Die nachstehenden Begriffe im Sinne dieser Mitgliederordnung sind wie folgt definiert:

a) „Community Management“ als: Community Management ist die Bezeichnung für alle Methoden und Tätigkeiten rund um die Konzeption, Aufbau, Leitung, Betrieb, Betreuung und Optimierung von virtuellen Gemeinschaften sowie deren Entsprechung außerhalb des virtuellen Raumes.

b) „Coporate Community Management“ als: Coporate Community Management ist die Bezeichnung für alle Methoden und Tätigkeiten rund um die Konzeption, Aufbau, Leitung, Betrieb, Betreuung und Optimierung von virtuellen Gemeinschaften im Enterprise 2.0 Umfeld (also innerhalb eines Unternehmens, zwischen verschiedenen Unternehmen oder zwischen einem Unternehmen und eng verbundenen geschäftlichen Akteuren) sowie deren Entsprechung außerhalb des virtuellen Raumes.

c) „Social Media” als: Der Begriff Social Media beschreibt das interaktive virtuelle Abbild von Beziehungen und der damit einhergehenden digitalen Kommunikation, die auf Basis von Web-2.0-Technologien wie sozialen Netzwerken, Blogs, Foren und Multimediaplattformen stattfinden.

d) „Social Media Professional“ als Person die eine Tätigkeit als Manager, Berater, Konzeptionier, Referent u.ä. im Bereich Social Media ausübt.

§3

Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können werden

a) andere Verbände, Vereinigungen oder Institutionen,
b) juristische oder natürliche Personen, die auf Grund ihrer geschäftlichen Tätigkeit einen besonderen Bezug zum Community Management haben, oder in der Lage sind, die Ziele des Verbandes in besonderer Weise zu fördern.

§4

Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglieder können werden, natürliche und juristische Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§5

Beschlussfassung über Mitgliederangelegenheiten

Die Beschlussfassung über Mitgliederangelegenheiten (Aufnahme, Möglichkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft bei Berufsaufgabe, Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschluss) obliegt, sofern die Satzung des Verbandes oder diese Mitgliederordnung nicht ein anderes bestimmt, dem Vorstand.

§6

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie wird erst mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Bei Ablehnung der Aufnahme, die ohne Begründung erfolgen kann, steht dem Antragsteller gegenüber der Mitgliederversammlung das Recht der Berufung zu; die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Eine Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Verband oder eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Nach einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist ein Austritt zum Ende des Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Frist möglich.
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand (Präsidium) mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft, sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Berufung besteht die Mitgliedschaft bis zu einer Entscheidung über den Ausschluss fort. Die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge besteht bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem der Ausschluss Wirksamkeit erlangt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
(6) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge und Umlagen für das jeweils laufende Kalenderjahr nicht entrichtet haben, endet zum Ende des Kalenderjahres, für den der ausstehende Mitgliedsbeitrag oder die Umlagen zu entrichten waren, ohne dass es eines Ausschlusses oder einer Austrittserklärung bedarf.

§7

Übergangsregelung

(1) Diese Fassung der Mitgliederordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Mitgliedschaften von juristischen Personen, die auf Grundlage einer zuvor gültigen Fassung der Mitgliederordnung begründet worden sind, bleiben bis zu ihrer Beendigung nach Maßgabe des § 6 bestehen. Den betroffenen Mitgliedern wird die Möglichkeit eingeräumt, die bestehenden Mitgliedschaften der juristischen Personen in Mitgliedschaften einer oder mehrerer natürlicher Personen, die die Voraussetzungen des § 2 der Mitgliederordnung erfüllen, zu wandeln.

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