Die neue EU-Urheberrechtsverordnung, genauer gesagt Artikel 17 (ehemals Artikel 13) darin, bedroht die Arbeitsweise von On-Domain Communitys. Julia Reda ordnet in einem Beitrag auf Heise.de die aktuellen Entwicklungen ein: Edit Policy: Artikel 17 im EU-Urheberrecht – Umsetzung nicht ohne Uploadfilter

Andreas Jürgensen und Ronald Zinke werfen aus Sicht der Praktiker für den BVCM einen Blick auf die aktuellen Änderungen. 

Andreas Jürgensen, Forenbetreiber, Community Experte und Initiator von Foren gegen Uploadfilter:

Inhaltlich bewerte ich den Entwurf erstmal sehr positiv: Nach den bindenden Vorgaben durch das EU-Recht ist das nahe an dem dran, was möglich ist.

Positiv hervorzuheben sind: 

  • Pre-Flagging durch User inklusive sinnvollen Vorgaben, wie damit weiter umzugehen ist.
  • Klar definierte Bagatellgrenzen (20 Sekunden Video etc.)
  • Sanktionsmechanismen für Missbrauch von Meldemechanismen

Am wichtigsten:
Ausnahmeregelung für Plattformen mit weniger als 1 Million Umsatz.
Dies sollte zumindest die allermeisten Forenbetreiber vom Haken lassen.

Ein positiver Aspekt, der auch für größere Plattformen relevant ist. Es wird durch das deutsche Recht stärker der Aspekt betont, dass es um Plattformen geht, die in direkter Konkurrenz zu Streaming- und anderen Diensten stehen. Das sollte für Motortalk und fotocommunity nach meiner Sicht der Dinge nicht gelten …

Was noch unklar ist bzw. noch schief gehen kann:

  • Bleibt es bei den o.g. positiven Resultaten des SPD-geführten Justizministeriums oder wird durch CDU-geführte Ministerien wieder verschärft? Beim Leistungsschutzrecht wurde von denen sehr brutal die Position der Verwerter (Verlage) durchgedrückt.
  • Wer muss Lizenzgebühren zahlen? Der Gesetzentwurf sieht pauschale Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (GEMA & Co.) vor. Gelten die oben genannten Ausnahmen für diese Zahlungen oder müssen wir uns demnächst mit VG Wort und Bild rumschlagen?

Ronald Zinke, Community und Social Media Manager bei PlayaMedia S.L.: 

Das Thema, wird in den kommenden Jahren wohl noch viel diskutiert werden. Ich kann nur aus bzw. für den Dating-Bereich sprechen, aber hier sind wir alle gespaltener Meinung. 
Wer ist „betroffen“ und wer nicht? Wann greift Artikel 17 und wann nicht? Also wenn wir den großen Markt betrachten, so zeichnet sich ab, dass kleine Mitbewerber einen Vorteil nutzen können, den die Global-Player nicht nutzen dürfen. 
Sollte dies der Fall sein, zeichnet sich schon jetzt ab, dass die Rechtsprechung dafür verantwortlich sein wird, ob Artikel 17 rechtens ist. Die ersten Klageschriften sind bereits von internationalen Anbietern in Prüfung. 

Generell muss aber bedacht werden, dass selbst Artikel 17 nur greift, „[…] wenn Inhalte einer breiten Öffentlichkeit […]“ zugänglich gemacht werden. Bei Dating-Communities ist dies meist nicht der Fall, da eine geschlossene Benutzergruppe zugrunde liegt. Der hier zu klärende Sachverhalt ist derzeit nicht eindeutig geregelt und kann in den verschiedenen Auslegungen unterschiedlich gewertet werden. 

Es bleibt also spannend.

Die bisherigen Artikel zu dem Thema finden sich hier:

Statement zur Öffentlichen Konsultation zu Artikel 17

Auf die Straße! Artikel 13 darf nicht kommen!

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